An Ladesstation dürfen keine herkömmlichen Fahrzeuge parken

Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen nicht an Aufladesäulen für Autos mit Elektroantrieb parken – auch wenn die entsprechende Beschilderung in der StVO nicht vorgesehen ist. Das hat nun das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld oder gar einer Abschleppaktion rechnen (OLG Hamm, Az. 5 RBs 13/14).

Dies wurde deshalb entschieden, weil  an einer Ladestation am Straßenrand in Essen ein Parkplatzschild mit dem Hinweis Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs angebracht war und sich ein Autofahrer trotzdem mit einem herkömmlichen VW Golf  mit Verbrennungsmotor sich dort eingeparkt hat. Daraufhin erhielt er einen Bußgeldbescheid über zehn Euro. Er verweigerte die Zahlung, weil er keine Rechtsgrundlage dafür sah, das Parken an bestimmten Stellen nur für Elektroautos zu gestatten.

Doch das Gericht hat entschieden: Nach Angaben der D.A.S. Rechtschutzversicherung entschied das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz, dass das Schild ein rechtmäßiges Parkverbot beinhalte. Die Beschilderung stelle einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung dar. Die Gemeinde dürfe eine solche Verfügung treffen. Nichtig sei diese nur dann, wenn sie offensichtlich fehlerhaft oder undurchführbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Im Übrigen hätten Verkehrsteilnehmer nicht selbst zu entscheiden, ob sie ein behördlich aufgestelltes Verkehrszeichen befolgen wollten.



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